Verein

Mit der Idee unabhängig Kunst und Kultur zu fördern haben sich die Gründungsmitglieder im Jahre 2022 zusammengeschlossen. Im Sommer 2023 konnte der Verein »KunstFreiheitFilm e.V.« gegründet werden. Wir freuen uns über den enormen Zuspruch und die großzügige Unterstützung der Spender:innen mit deren Hilfe wir im Frühjahr 2024 unsere erste Projektförderung ausschreiben konnten.

Der Verein »KunstFreiheitFilm e.V.« unterstützt das außergewöhnliche Durchhaltevermögen von Künstler:innen, das sie täglich an den Tag legen müssen, um ihre Visionen und Vorhaben realisieren zu können.

Diese mutigen Menschen, die den Konventionen trotzen, die neue und unkonventionelle Wege gehen, fördert der Verein, fern von langwierigen und beschwerlichen Entscheidungsprozessen der kommerziellen Kunstbranche.

Der Verein unterstützt Künstler:innen dabei sich um das Wesentliche kümmern zu können, nämlich um ihre Kunst, und ist ihnen eine Begleitung in der freien, unabhängigen und eigenständigen Entwicklung ihrer Projekte. Durch eine ideelle und materielle Projektunterstützung gibt der Verein den Künstler:innen die Freiheit loszulegen, Kunst zu schaffen, Filme zu drehen, und bezweckt dadurch Neues, Überraschendes, Mutiges und Außergewöhnliches zum Wohle der Kunst und Kultur beizutragen.

Vorstand

Jacqueline Jansen

Michèle Börner

Maike Lubkowski

Satzung

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Satzung des »KunstFreiheitFilm« Vereins

Präambel
Der Verein »KunstFreiheitFilm« will das außergewöhnliche Durchhaltevermögen von Künstler:innen unterstützen, das sie täglich an den Tag legen müssen, um ihre Visionen und Vorhaben realisieren zu können.

Diese mutigen Menschen, die den Konventionen trotzen, die neue und unkonventionelle Wege gehen, will der Verein fördern, fern von langwierigen und beschwerlichen Entscheidungsprozessen der kommerziellen Kunstbranche.

Der Verein will Künstler:innen dabei unterstützen sich um das Wesentliche kümmern zu können, nämlich um ihre Kunst, und will ihnen eine Begleitung sein in der freien, unabhängigen und eigenständigen Entwicklung ihrer Projekte.

Durch eine ideelle und materielle Projektunterstützung will der Verein den Künstler:innen die Freiheit geben loszulegen, Kunst zu schaffen, Filme zu drehen, und bezweckt dadurch Neues, Überraschendes, Mutiges und Außergewöhnliches zum Wohle der Kunst und Kultur beizutragen.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen »KunstFreiheitFilm«, kurz »KFF«. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen. Nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Erkelenz im Kreis Heinsberg in Nordrhein-Westfalen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Vereinszweck

  1. Der Verein verfolgt unabhängig von politischer, konfessioneller und weltanschaulicher Einflussnahme die Förderung
    1. von Kunst und Kultur sowie
    2. der Erziehung, Volks – und Berufsbildung 
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung darstellender und bildender Kunst und Kultur – vor allem der Filmkunst – durch die Begleitung, Unterstützung, Vernetzung, Finanzierung und Weiterbildung von Künstler:innen und deren Film- und Kunstprojekte.
  3. Es sollen kulturell wertvolle und künstlerisch unabhängige Filmproduktionen durch fachliche Kompetenz, künstlerischer, organisatorischer, finanzieller und personeller Hilfestellungen, durch die Bereitstellung technischer Geräte und geeigneter Räumlichkeiten, durch Partnerschaften und Kooperationen von der Entwicklung über Herstellung bis hin zur Publikation ermöglicht oder realisiert werden.
  4. Die fertigen Werke sollen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dies soll insbesondere durch die Ausrichtung von Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorführungen erreicht werden.
  5. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke werden geeignete Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen (z.B. zweckgebundene Zuwendungen der öffentlichen Hand, von Stiftungen oder Erbschaften), Subventionen, Sponsoring und Förderungen eingesetzt. Diese Gelder werden an innovative Film- und Kunstwerke und deren Hersteller:innen (z.B. Produktionsfirmen) weitergegeben, um die Realisierung dieser Projekte zu ermöglichen. 
  6. Der Verein fördert die Allgemeinheit in Bildung und Erziehung durch die Veranstaltung von Seminaren, Workshops, Bildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich Kunst und Film.
  7. Der Verein möchte seine Zwecke in einer nachhaltigen und umweltfreundlichen Art und Weise verwirklichen. Die Mitglieder, Kulturschaffenden, Künstler:innen und Hersteller:innen sind dazu angehalten sich nach den „grünen“ Standards der jeweiligen Branche zu richten.
  8. Der Verein ist darauf bedacht Projekte von Künstler:innen zu fördern die sich als Vertreter:innen marginalisierter Perspektiven verstehen und verfolgt damit eine inklusive und diverse kulturelle Teilhabe mit Chancengleichheit für alle Kulturschaffenden.
  9. Die Projekte und Förderungen sollen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene realisiert werden. 
  10. Der Verein kann weitere Zweckbetriebe und Einrichtungen zur Förderung von Kunst und Kultur übernehmen, betreiben und fördern.
  11. Die Vergabe von Fördermitteln unterliegt den Förderrichtlinien des Vereins, welche durch den Vorstand definiert und veröffentlicht werden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ § 52 Abgabenordnung (AO).
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Ziele des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein ist selbstlos tätig.
  3. Der Verein wird niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und fördern will. Über Neuaufnahmen entscheidet der Vorstand. 
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
  3. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
    1. Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die aktiv zur Erreichung der Satzungszwecke beitragen wollen. Sie haben ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    2. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele durch Zuwendungen fördern; sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  4. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Personen zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
  5. Abgelehnte Aufnahmeanträge können in jedem Geschäftsjahr neu gestellt werden.
  6. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann jeweils nur zum Ende eines Kalendergeschäftsjahres erklärt werden.
  7. Die Austrittserklärung wird wirksam, wenn sie dem Vorstand schriftlich einen Monat vor Ende des Kalenderjahres zugeht.
  8. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand ausgesprochen werden. Zum Ausschluss muss ein wichtiger Grund vorliegen. Das vom Vorstand ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats mittels eingeschriebenen Briefes Einspruch erheben. Im Falle eines Einspruchs entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  9. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. seine/ihre sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt oder
    2. durch sein/ihr Verhalten vereinsschädigend wirkt. 
  10. Über den Ausschluss eines Mitgliedes, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung des Grundes durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der nächsten Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Bestätigt die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit den Ausschluss des Mitgliedes, steht diesem der ordentliche Rechtsweg nicht mehr zur Verfügung. Wird der Ausschluss von dem Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.
  11. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

Die Beschlüsse der Vereinsorgane sind zu protokollieren und von dem/der jeweiligen Versammlungsleiter:in zu unterzeichnen. Das Protokoll ist auf der nächsten Sitzung desselben Organs zur Genehmigung vorzulegen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfähige Organ. Sie entscheidet über:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
    2. Wahl des/der Kassenprüfers/in
    3. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
    4. Aktivitäten des Vereins
    5. Entscheidung über Mitgliedsbeiträge
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen. Die Einberufung hat schriftlich (auch in Form von E-Mail) unter Einhaltung der Ladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung wird grundsätzlich in analogen Sitzungen zusammenkommen. Der Vorstand kann auch beschließen, die Mitgliederversammlung in einer Videokonferenz oder in hybriden Sitzungsformaten durchzuführen.
  4. Die Mitglieder sind nach fristgerechter Einladung im Sinne der Ziffer 2 berechtigt etwaige weitere Tagesordnungspunkte bis spätestens sieben Werktage vor der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten. Weitere Tagesordnungspunkte können mit Ausnahme von Satzungsänderungen, mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden am Sitzungstag mit auf die Tagesordnung genommen werden.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden als Versammlungsleiter:in geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung stimmt in der Regel per Handzeichen ab. Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss eine geheime, schriftliche Abstimmung erfolgen.
  7. Der Mitgliederversammlung sind jährlich schriftliche Berichte des Vorstandes über die Tätigkeit des Vorstandes und des Vereins vorzulegen.
  8. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Satzung einschließlich des Vereinszwecks geändert werden. 
  9. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. 
  10. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, und zwar dem/der Vorsitzenden sowie zwei Vizevorsitzenden. Der Vorstand verteilt die Funktionen des Vorstands intern auf die Vorstandsmitglieder auf.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die erste/n Vorsitzende/n allein oder von den beiden Vizevorsitzenden gemeinsam vertreten.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden jeweils einzeln von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt jeweils bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist festzulegen, dass Beschlüsse mit mindestens zwei Stimmen des Vorstandes gefasst werden müssen. Ein Votum gegen die Stimme des Vorsitzenden ist nicht möglich.  
  5. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer:in bestellen und abberufen; diese/r kann zum/zur besonderen Vertreter:in nach § 30 BGB für Geschäftskreise berufen werden. Der Vorstand beschließt über die Verteilung der geschäftsführenden Aufgaben. Der Verein kann eine Geschäftsstelle einrichten.
  6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, beruft der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung stimmt dann über ein neues Vorstandsmitglied ab, welches bis zum Ende der Amtsperiode im Amt bleibt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Vorstandsamt. 

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Sinne der Gemeinnützigkeit.
  2. Der Vorstand hat grundsätzlich folgende Aufgaben:
    1. Vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich
    2. Führt die laufenden Geschäfte und bearbeitet die grundsätzlichen Angelegenheiten des Vereins.
    3. Bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung nebst Tagesordnung und Beschlussvorlagen vor.
    4. Beruft die Mitgliederversammlung mindestens einmal im Geschäftsjahr ein und leitet die Mitgliederversammlungen. 
    5. Führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
    6. Legt transparente Förderkriterien in einer Förderrichtlinie fest. Diese Förderkriterien werden entsprechend öffentlich bekannt gegeben. Die Förderkriterien müssen mindestens die nachfolgenden Punkte beinhalten:
      1. Fördermittel dienen ausschließlich der Projektförderung.
      2. Die Fördermittelvergabe erfolgt mittels öffentlicher Ausschreibung.
    7. Stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan sowie die Rechnungslegung auf und erstattet den Mitgliedern in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht. 
    8. Entscheidet über die Einstellung und Kündigung von Personal sowie Personalverantwortung und Personalmanagement.
    9. Beschließt über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
    10. Vorstandsmitglieder können auf Beschluss des Vorstands eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeiten im Verein erhalten, soweit das die Haushaltslage gestattet. 
    11. Der Vorstand wird beauftragt, die Gemeinnützigkeit bei der zuständigen Finanzverwaltung zu beantragen.

§ 9 Beirat
Es kann ein Beirat gegründet werden. Der Beirat wird durch den Vorstand auf unbestimmte Zeit berufen. Er hat ausschließlich beratende Funktion. Der Beirat berät den Vorstand in künstlerischen und vereinsstrategischen Fragen. Beiratsmitglieder müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Auch die Abberufung ist durch einen Vorstandsbeschluss möglich.

§ 10 Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins ist der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihr Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Filmbüro NW e.V., das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der darstellenden und bildenden Künste zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Gemäß Beschluss der Gründungsversammlung vom 19. Juni 2023

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